in der Folge erneut parteiöffentlich befragt werden würden, bestehe zwischen ihnen vorliegend weiterhin ausgeprägte Kollusionsgefahr. A.________ habe immer noch ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der geplanten Ermittlungshandlungen Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet werde. Der Anreiz zu kolludieren sei nicht zuletzt in Anbetracht der A.________ drohenden Strafe immer noch existent, und angesichts der Schwere der Vorwürfe bestehe nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des A.________ freien Sachverhaltsermittlung.