5. 5.1 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es verweist vorab auf den Haftverlängerungsentscheid vom 8. Juni 2022, in welchem Folgendes erwogen wurde: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejahte die Kollusionsgefahr im Haftverlängerungsentscheid vom 10. Juni 2021 unter Verweis auf seine Erwägungen vom 4. März 2021. Es hielt mit der Staatsanwaltschaft immer noch dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestünde, die für die Kollusionsgefahr sprächen.