7 Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahmen selbst eingestanden, dass er die Schweiz habe verlassen wollen, nachdem C.________ verschwunden sei.