grösster Teil seines Lebens im Ausland verbracht) liegen gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr vor, zumal ihn seine erwachsene Tochter auch im Ausland besuchen könnte. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hiernach). Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu.