Ausser seiner Tochter hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in der Schweiz. Seine beiden Brüder, mit welchen er regelmässigen Kontakt hat und welche ihn bereits in der Vergangenheit zeitweise finanziell unterstützt haben, leben in Deutschland und seine Mutter in Bulgarien. Zudem scheint er gemäss Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 19. April 2023 betreffend Beweisanträge einen weiteren Bruder (D.________) in Bulgarien zu haben. In Bulgarien besitzt er zudem eine Liegenschaft. Obwohl er sich seit ca. 2010 in der Schweiz aufhält, ist er wenig integriert. Er spricht kein Deutsch und bedurfte anlässlich der Befragungen jeweils einer Übersetzung.