6 zu haben (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls). Von seiner Ehefrau C.________ (mutmassliches Opfer) lebt der Beschwerdeführer getrennt. Er befindet sich in der Scheidung. Die vorliegend inkriminierten Straftatbestände, insbesondere der mehrfach und gewerbsmässig begangene Menschenhandel, die mehrfach begangene Förderung der Prostitution und die mehrfache Vergewaltigung, lauten u.a. zum Nachteil von C.________. Ausser seiner Tochter hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in der Schweiz.