Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ist 55 Jahre alt und hat in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung C (abgeleitete Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe mit dem mutmasslichen Opfer C.________).