4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung verweist es auf den Haftverlängerungsentscheid vom 8. Juni 2022, in welchem Folgendes festgehalten wurde: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erwog am 10. Juni 2021, der Staatsanwaltschaft sei beizupflichten, wenn sie den Haftgrund der Fluchtgefahr anrufe. A.________ sei bulgarischer Staatsbürger, verfüge über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung durch die Ehe mit C.