kommens der Begründungsanforderungen ein erheblicher, wenn auch nicht unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen würde, ist es vorliegend in analoger Anwendung von BGE 143 I 284 ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, das grobe Fehlverhalten des amtlichen Verteidigers dem Beschwerdeführer anzurechnen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist aufgrund der besonderen Umstände auf die Beschwerde einzutreten. Rechtsanwalt B.________ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass inskünftig auf eine solche Beschwerde nicht mehr eingetreten wird.