32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen, wenn der verteidigten Person aufgrund der Verfehlung des notwendigen Verteidigers ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und der Mandant keine eigenen Fehler begangen hat resp. die Verfehlungen nicht erkennen konnte und musste (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 und 2 betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 [zur Publikation vorgesehen] betreffend verpasste Einsprachefrist).