385 Abs. 1 StPO dar. 2.4 Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen. In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;