3 macht. Mit diesen Ausführungen kommt Rechtsanwalt B.________ den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht nach. Er setzt sich in der Beschwerde in keiner Weise mit den Argumenten des Zwangsmassnahmengerichts auseinander und begründet mit keinem Wort, weshalb die Anordnung der Sicherheitshaft nicht angezeigt erscheint.