_ beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang gegen keinen der Haftentscheide Beschwerde geführt habe. Sodann verweist er auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2023 (Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 betreffend die Abweisung des Antrags um vorzeitigen Strafvollzug) und beantragt, die entsprechenden Akten beizuziehen. Anschliessend hält er fest, «dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht angezeigt sei, allenfalls sei diese bis zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu begrenzen».