385 StPO mit Hinweise auf BGE 133 IV 119 E. 6.3; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben.