b StPO). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen für denselben Gegenstand, sind alle «anzufechten», d.h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls ergeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintretensentscheid, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen (vgl. ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweise auf BGE 133 IV 119 E. 6.3;