BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte zudem fristgerecht. 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung ist der Anfechtungsgrund, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, anzugeben (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO).