Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden die Akten BK 23 187 beigezogen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2023, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2023 abschliessende Bemerkungen ein. Auf Nachfrage verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen.