Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 220 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitu- tion, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 16. Mai 2023 (KZM 23 594) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen und gewerbsmässigen Menschen- handels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, mehrfacher sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Not- lage, schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, evtl. Drohung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 7. Dezember 2020 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht mehrmals um je- weils drei Monate verlängert, letztmals mit Entscheid vom 1. März 2023. Sämtliche Haftentscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorzeitigen Strafvollzug ab. Dagegen erhob der Beschwerde- führer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2023 Be- schwerde (vgl. hängiges Beschwerdeverfahren BK 23 187). Am 5. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen oben genannter Delikte Anklage. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnah- mengericht ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 4. August 2023, in Sicherheitshaft. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Mai 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des ZMG vom 16. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 5. Mai 2023 sei abzuweisen, eventuell bis maximal zum rechtskräftigen Entscheid über die Be- schwerde vom 11. Mai 2023 (Verfahren BK 23 187) zu bewilligen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden die Akten BK 23 187 beigezogen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2023, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 5. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2023 abschliessende Bemerkungen ein. Auf Nachfrage verzich- tete die Generalstaatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen. 2 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erfolgte zudem fristgerecht. 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. In der Begrün- dung ist der Anfechtungsgrund, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, anzugeben (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen für den- selben Gegenstand, sind alle «anzufechten», d.h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls ergeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintretensentscheid, da davon aus- zugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In ei- nem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen (vgl. ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweise auf BGE 133 IV 119 E. 6.3; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Aus- führungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen; BGE 143 IV 122 E. 3.3, 140 III 115 E. 2, 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen ge- genüber kommt eine Nachfristansetzung nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (vgl. ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 385 StPO). 2.3 Rechtsanwalt B.________ beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang gegen keinen der Haftent- scheide Beschwerde geführt habe. Sodann verweist er auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2023 (Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 betreffend die Abweisung des Antrags um vorzeitigen Strafvollzug) und beantragt, die entsprechenden Akten beizuziehen. Anschliessend hält er fest, «dass eine Ver- längerung der Untersuchungshaft nicht angezeigt sei, allenfalls sei diese bis zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu begrenzen». Weitere materielle Ausführungen werden in der Beschwerde vom 31. Mai 2023 nicht ge- 3 macht. Mit diesen Ausführungen kommt Rechtsanwalt B.________ den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht nach. Er setzt sich in der Beschwerde in keiner Weise mit den Argumenten des Zwangs- massnahmengerichts auseinander und begründet mit keinem Wort, weshalb die Anordnung der Sicherheitshaft nicht angezeigt erscheint. Der blosse Verweis auf Rechtsschriften in anderen Verfahren reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus (vgl. die Ausführungen hiervor), zumal in der Beschwerde vom 11. Mai 2023 denn auch ausschliesslich die Kollusionsgefahr und ansatzweise die Verhältnis- mässigkeit, nicht indes die Fluchtgefahr, mit welcher die Sicherheitshaft ebenfalls begründet wurde, thematisiert wird. Die blosse kurze Darstellung der Ausgangslage in der vorliegenden Beschwerde stellt entgegen der Auffassung in den abschlies- senden Bemerkungen vom 8. Juni 2023 klarerweise keine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO dar. 2.4 Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen. In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegen- den Fehlers des Verteidigers entgegenstehen, wenn der verteidigten Person auf- grund der Verfehlung des notwendigen Verteidigers ein erheblicher und unersetzli- cher Rechtsverlust erwachsen würde und der Mandant keine eigenen Fehler be- gangen hat resp. die Verfehlungen nicht erkennen konnte und musste (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 und 2 betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 [zur Publikation vorgese- hen] betreffend verpasste Einsprachefrist). Da es sich vorliegend um ein Haftver- fahren handelt, die Vorgehensweise des notwendigen Verteidigers hinsichtlich der Beschwerdebegründung angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung qualifiziert unrichtig ist, was für den Beschwerdeführer indes nicht erkennbar sein musste, und diesem durch einen Nichteintretensentscheid infolge Nichtnach- kommens der Begründungsanforderungen ein erheblicher, wenn auch nicht uner- setzlicher Rechtsnachteil erwachsen würde, ist es vorliegend in analoger Anwen- dung von BGE 143 I 284 ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, das grobe Fehlver- halten des amtlichen Verteidigers dem Beschwerdeführer anzurechnen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist aufgrund der besonderen Umstände auf die Beschwer- de einzutreten. Rechtsanwalt B.________ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass inskünftig auf eine solche Beschwerde nicht mehr eingetreten wird. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- 4 füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine be- schuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme lä- ge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwer- deverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatver- dachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. Sep- tember 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Mai 2023 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen mehrfachen und gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Not- lage, mehrfacher sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage, schwerer Kör- perverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, evtl. Drohung, Drohung, Nötigung, Be- schimpfung, gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwer- deführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts un- haltbar ist. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer hat vielmehr in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2023 (Verfahren BK 23 187 [Abweisung vorzeitiger Strafvollzug]) ausgeführt, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden sei (vgl. Ziff. C der Beschwerde). Mithin ist es nicht zu bemängeln, dass das Zwangsmassnahmengericht den drin- genden Tatverdacht wegen den oben genannte Delikten bejaht hat. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begrün- dung verweist es auf den Haftverlängerungsentscheid vom 8. Juni 2022, in wel- chem Folgendes festgehalten wurde: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erwog am 10. Juni 2021, der Staatsanwaltschaft sei bei- zupflichten, wenn sie den Haftgrund der Fluchtgefahr anrufe. A.________ sei bulgarischer Staatsbür- ger, verfüge über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung durch die Ehe mit C.________, und seine Tochter lebe in der Schweiz. Allerdings lebten 2 Brüder in Deutschland und seine Mutter in Bulgarien. In Bulgarien besitze er ausserdem eine Liegenschaft. Er sei ohne Erwerbstätigkeit, spreche kein Deutsch und scheine allgemein nach ca. 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz wenig integriert zu sein. Darüber hinaus habe er eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit während 5 Jahren in England (namentlich in K.________(Ortschaft) und L.________(Ortschaft)) gelebt und einst zuge- standenermassen eine falsche griechische Identität benutzt. Hinzu komme, dass A.________ bei ei- 5 ner Verurteilung eine empfindliche Sanktion, eine Landesverweisung und der Verlust seines Aufent- haltstitels drohten. Ausserdem sei angesichts der ihn belastenden Aussagen der C.________ davon auszugehen, dass sein wohl nicht in unerheblichem Masse durch sie generierter Bezug zur Schweiz nachhaltig getrübt sei. Im Übrigen verwies das kantonale Zwangsmassnahmengericht auf den Haftan- trag vom 5. Dezember 2020, dessen Ausführungen es sich zu eigen machte: die Fluchtgefahr sei existent. Zudem ergänzte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid, es gehe, wie bereits am 1. Dezember 2021, 2. März 2022, 8. Juni 2022, 26. August 2022, 6. Dezember 2022 und 1. März 2023 weiterhin von Fluchtgefahr aus. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seit dem Haftverlängerungs- entscheid vom 8. Juni 2022 nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Die nicht unbedeutende Freiheitsstrafe, der drohende Verlust der Aufenthaltsbewil- ligung und der Landesverweis würden nach wie vor beachtliche Fluchtindizien bil- den. 4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesge- richts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ist 55 Jahre alt und hat in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung C (abgeleitete Auf- enthaltsbewilligung aufgrund der Ehe mit dem mutmasslichen Opfer C.________). Er hat mit einer anderen Frau/anderen Frauen zwei erwachsene Kinder (beide 32 Jahre alt), wobei eine Tochter in der Schweiz lebt. Zudem gab er anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 21. Januar 2021 an, eine weitere Tochter in England 6 zu haben (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls). Von seiner Ehefrau C.________ (mut- massliches Opfer) lebt der Beschwerdeführer getrennt. Er befindet sich in der Scheidung. Die vorliegend inkriminierten Straftatbestände, insbesondere der mehr- fach und gewerbsmässig begangene Menschenhandel, die mehrfach begangene Förderung der Prostitution und die mehrfache Vergewaltigung, lauten u.a. zum Nachteil von C.________. Ausser seiner Tochter hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in der Schweiz. Seine beiden Brüder, mit welchen er regel- mässigen Kontakt hat und welche ihn bereits in der Vergangenheit zeitweise finan- ziell unterstützt haben, leben in Deutschland und seine Mutter in Bulgarien. Zudem scheint er gemäss Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 19. April 2023 betref- fend Beweisanträge einen weiteren Bruder (D.________) in Bulgarien zu haben. In Bulgarien besitzt er zudem eine Liegenschaft. Obwohl er sich seit ca. 2010 in der Schweiz aufhält, ist er wenig integriert. Er spricht kein Deutsch und bedurfte an- lässlich der Befragungen jeweils einer Übersetzung. Er spricht bulgarisch und eng- lisch, wobei er sich mit dem Englischen vielerorts verständigen und somit zurecht- finden kann. In der Vergangenheit hat er denn auch bereits fünf Jahre in England gelebt, wobei er gemäss seinen eigenen Aussagen bis zu seiner Verhaftung noch Kontakt zu Personen in England von damals pflegte (vgl. Z. 410 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Januar 2021). Der Beschwerdeführer hat eingestanden, früher einmal eine falsche griechische Identität benutzt zu haben (vgl. Z. 497 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Januar 2021). Er ist mithin vertraut damit, seine Identität und seinen Aufenthaltsort zu verschlei- ern, was ein starkes Indiz für eine Fluchtgefahr darstellt. In der Schweiz hat er in den vergangenen ca. zehn Jahren Aufenthaltsdauer nie eine legale Erwerbstätig- keit ausgeübt. Er hat Sozialhilfe bezogen und ist verschuldet (offene Krankenkas- senprämienforderungen, Kreditschulden). Soweit er geltend macht, seine Ehefrau – welche mittels Prostitution für den Lebensunterhalt gesorgt haben soll – habe nicht gewollt, dass er arbeite und es ihm nicht «erlaubt» (vgl. Z. 165 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2021; Z. 231 ff. des Protokolls der Schluss- einvernahme vom 17. Januar 2023), erscheinen diese Ausführungen wenig glaub- haft. Angesichts der geschilderten fehlenden resp. sehr geringen finanziellen, be- ruflichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz (eine Tochter in der Schweiz) mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland (Verwandte im Ausland; selber im Ausland gelebt; grösster Teil seines Lebens im Ausland ver- bracht) liegen gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr vor, zumal ihn seine er- wachsene Tochter auch im Ausland besuchen könnte. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hiernach). Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverwei- sung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer 7 Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Dieser Frage braucht vor- liegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohen- de Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahmen selbst eingestanden, dass er die Schweiz habe verlassen wollen, nachdem C.________ verschwunden sei. Er habe das Gepäck vorbereitet, sich noch von ihr verabschie- den und alsdann nach Deutschland zu seinem Bruder gehen wollen (vgl. Z. 176, 242 f., 268 f., 303 f., 350 f., 405 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2020; Z. 79 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 4. Dezember 2020; Z. 305 ff. der delegierten Einvernahme vom 21. Januar 2021; Z. 120 ff. der delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2021). Der Beschwerdeführer hatte folg- lich offenbar bereits konkrete Pläne, nach Deutschland überzusiedeln. 4.4 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (insbesondere diverse Verwandte im übrigen Ausland und Heimatland; Aufenthalte im Ausland; Liegenschaft im Heimat- land; keine Erwerbstätigkeit und Schulden in der Schweiz; zu erwartende hohe Freiheitsstrafe; Beteuerung, die Schweiz verlassen zu wollen). Diese überwiegen vorliegen klar die im Laufe des Strafverfahrens gemachten Beteuerungen des Be- schwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem allfälligen Strafvollzug zu ent- ziehen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu er- wartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Es liegt nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete Fluchtgefahr vor. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich, zu- mal die Inhaftierung bei bestehender Fluchtgefahr auch sicherstellen soll, dass der Beschwerdeführer dem Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Davon, dass bereits heute mit Sicherheit feststeht, dass die Anwe- senheit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht mehr erforderlich ist, kann of- fensichtlich nicht gesprochen werden. Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch zu Recht der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht in Abrede gestellt. 5. 5.1 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheits- haft mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es verweist vorab auf den Haftverlängerungsentscheid vom 8. Juni 2022, in welchem Folgendes erwogen wurde: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejahte die Kollusionsgefahr im Haftverlängerungsent- scheid vom 10. Juni 2021 unter Verweis auf seine Erwägungen vom 4. März 2021. Es hielt mit der Staatsanwaltschaft immer noch dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestünde, die für die Kollusionsgefahr sprächen. Es verwies zum einen wiederum auf den Haftantrag vom 5. Dezember 2020, dem es sich am 7. Dezember 2020 angeschlossen hatte, und zum anderen auf den Haftverlän- gerungsantrag vom 26. Februar 2021; an den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich 8 seit dem 7. Dezember 2020 mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen - namentlich die not- wendigen Befragungen und laufenden Auswertungen - nichts zugunsten des A.________ geändert. Insoweit A.________ und C.________ in der Folge erneut parteiöffentlich befragt werden würden, be- stehe zwischen ihnen vorliegend weiterhin ausgeprägte Kollusionsgefahr. A.________ habe immer noch ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der geplanten Ermittlungshandlungen Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet werde. Der Anreiz zu kollu- dieren sei nicht zuletzt in Anbetracht der A.________ drohenden Strafe immer noch existent, und an- gesichts der Schwere der Vorwürfe bestehe nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des A.________ freien Sachverhaltsermittlung. Hingegen könne nicht gesagt werden, die Kollusionsgefahr dauere ohne weiteres für die nächsten 6 Monate fort; in Anbe- tracht der von der Staatsanwaltschaft genannten noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen so- wie der beachtlichen Anzahl bereits durchgeführter (und teilweise parteiöffentlicher) Einvernahmen der C.________ und des A.________ seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht genügend Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Kollusionsgefahr über die nächsten 3 Monate hinaus bis zur Hauptverhand- lung uneingeschränkt weiterbestehen würden. Sodann hält das Zwangsmassnahmengericht Nachstehendes fest: Gemäss Staatsanwaltschaft muss das Vorliegen der Kollusionsgefahr nach wie vor bejaht werden. Auch nach Durchführung der Schlusseinvernahme und Behandlung der im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO behandelten Beweisanträge liege weiterhin eine Aussage-gegen-Aussage- Konstellation vor, die bei den anzuklagenden Vieraugendelikten (Sexualdelikte, Menschenhandel und Förderung der Prostitution) üblicherweise dazu führe, dass dem Unmittelbarkeitsprinzip grosse Be- deutung zukomme und eine erneute Befragung sämtlicher Parteien vor dem urteilenden Gericht zu erwarten sei. Die Vorwürfe stützen sich zum grossen Teil auf Personalbeweise, wobei die Privatkläge- rinnen A.________ massiv belasteten. Die Verteidigung habe im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO 6 Beweisanträge gestellt, darunter sei die Einvernahme von 11 Zeugen beantragt worden. Die- se Beweisanträge seien mit einer Ausnahme abgewiesen worden. Da gewisse dieser Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen jedoch bereits wiederholt gestellt worden seien, müsse davon ausgegan- gen werden, dass sie nach Anklageerhebung auch dem urteilenden Gericht erneut unterbreitet wür- den. Damit könnten kollusionsfällige, durch das urteilende Gericht vorzunehmende Beweisabnahmen im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, und die vom kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt am 1. März 2023 vorgenommene Einschätzung zum Fortbestehen der Kollusionsgefahr könne immer noch Gültigkeit beanspruchen. Vor dem beschriebenen Hintergrund schliesst sich das kantona- le Zwangsmassnahmengericht dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft trotz des aktuellen Verfah- rensstands an; es ist nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen. 5.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessua- le Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien 9 für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrun- des ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafpro- zess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbei- trägen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine all- fällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer unge- störten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor un- zulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Haupt- verhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konn- te, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungs- gefahr zu stellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.3 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Kollusionsgefahr ausgegan- gen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird vorab auf die ein- lässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. E. 5.1 hier- vor). Zu ergänzen ist Folgendes: Es trifft zu, dass das Verfahren zufolge der Ankla- geerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2023 weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stel- len sind. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt hat, liegen vor- liegend indes nach wie vor konkrete und erhebliche Indizien für die Annahme von Verdunkelungshandlungen vor. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, Förderung der Prostitution sowie Sexualdelikten zum Nachteil der mutmasslichen Opfer C.________ (Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers) und E.________ angeklagt. Die Vorwürfe stützen sich zum grössten Teil auf Personalbeweise, wobei die mutmasslichen Opfer den Be- schwerdeführer massiv belasten. Bei Sexualdelikten sowie Menschenhandel und Förderung der Prostitution handelt es sich um klassische Vieraugendelikte, bei de- nen oftmals – wie vorliegend – Aussage gegen Aussage steht. Den unbeeinfluss- ten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt demnach eine zentrale Bedeutung zu. Auch wenn die mutmasslichen Opfer bereits mehrfach einvernommen worden sind, ist in Anwendung des sog. Unmittelbarkeitsprinzip zu erwarten, dass das ur- teilende Gericht sämtliche Parteien erneut befragen und sich insbesondere ein ei- 10 genes persönliches Bild der mutmasslichen Opfer machen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 343 StPO), zumal das Aussageverhalten von C.________ vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers kritisiert wird (vgl. sein Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht vom 2. Juni 2022 sowie das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 [Antrag auf Glaubwürdig- keitsgutachten]). Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall auch nach Ab- schluss der bisherigen Beweiserhebungen und des Vorverfahrens eine Verdunke- lungsgefahr zu bejahen ist. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr dient zur Bewah- rung der richterlichen Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme. Der Be- schwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse dar- an, auf das Ergebnis der mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernah- men der mutmasslichen Opfer anlässlich der Hauptverhandlung Einfluss zu neh- men, damit er nicht weiter belastet wird. Der Anreiz zu kolludieren ist nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden hohen Strafe noch immer exis- tent und angesichts der Schwere der Vorwürfe besteht nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdefüh- rers freien Sachverhaltsermittlung. Die mutmasslichen Opfer C.________ und E.________, auf deren Aussagen sich die Verdachtslage massgeblich stützt, müs- sen als besonders schutzbedürftig und kollusionsgefährdet bezeichnet werden. Beide äusserten, dass sie grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hätten und dass dieser ihnen mit dem Tod gedroht habe. Gemäss der Anklageschrift vom 5. Mai 2023 soll der Beschwerdeführer die mutmasslichen Opfer durch Missbrauch von Macht, Täuschung und Ausnutzung ihrer besonderen Hilflosigkeit sowie Dro- hung und Gewalt für die Arbeit in der Prostitution angeworben und darin festgehal- ten haben. C.________ soll er ständig überwacht und kontrolliert, sie psychisch manipuliert und bedrängt haben, ihr gegenüber gewalttätig gewesen sein und sie bedroht haben, damit sie ihm gehorche. Er soll ein ausgeprägtes Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis geschaffen haben und auch E.________ durch seine Machtstellung und die bereits angewandte Gewalt in der Prostitution festgehalten haben (vgl. Ziff. I/1.1 und I/1.2 der Anklageschrift). Die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme von E.________ am 18. August 2022 musste denn auch abgebrochen werden, weil sich ihr psychischer Zustand während der Befragung verschlechtert hatte und sie nicht mehr in der Lage gewesen war, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Auch C.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 30. März 2022 an, dass sie sich in Therapie befinde, seit sie geflo- hen sei. Sie habe Panikattacken und Angstzustände. Es verfolge sie jeden Tag (vgl. Z. 48 ff. des Protokolls). Soweit in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Abwei- sung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug) ausgeführt wird, es sei infolge des derzeit laufenden Scheidungsverfahrens unwahrscheinlich, dass sich C.________ vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Das Scheidungsverfahren bietet ihr keinen Schutz vor einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren ist nicht nur C.________, sondern auch noch ein zweites mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt (E.________), welches den Beschwerdeführer massgeblich belastet. Dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass die 11 aussagebereiten mutmasslichen Opfer aus Sicht der Sachbearbeitung ein erhebli- ches und andauerndes Risiko mit ihrer Aussagebereitschaft eingehen würden (vgl. S. 60 des Rapports). Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe weitestgehend. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – wie vorstehend dargetan wurde – aufgrund der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die beiden mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch die inkriminierten Straftaten deuten auf eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers hin, soll er doch insbeson- dere C.________ während zehn Jahren wiederholt geschlagen, gewürgt, und mit einem Messer und dem Tod bedroht haben, wenn sie nicht mache, was er wolle. Nachdem C.________ verschwunden war, begann er nach ihr zu suchen und gab bei der Kantonspolizei Bern eine Vermisstenmeldung auf. Auch nachdem ihn die Polizei darüber informiert hatte, dass es seiner Frau gut gehe und sie keinen Kon- takt zu ihm wolle, suchte er sie gemäss eigenen Angaben weiter. Es gelang ihm schliesslich, bei der Schweizerischen Post gegen Bezahlung die Postadresse von C.________ erhältlich zu machen, wo er sich sodann am Abend seiner Anhaltung vor dem Hauseingang aufhielt (vgl. Z. 151 ff., 170 ff., 264 ff., 294 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2020). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer C.________ bereits nachdem sie sich ihm entzogen hatte und ihm ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass sie keinen Kontakt mit ihm haben möchte, weitersuchte, manifestierte er eine konkrete subjektive Bereitschaft zu Kol- lusionshandlungen. Seine Beteuerung, er habe seine Frau lediglich gesucht, um sich noch von ihr zu verabschieden und ihr warme Kleider und Hundefutter zu übergeben, erscheint wenig glaubhaft, soll er C.________ – nach deren bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen – doch auch bereits angedroht haben, sie zu töten, wenn sie etwas sage (vgl. Z. 49 des Protokolls der delegierten Einvernahme von C.________ vom 28. Januar 2021). Schliesslich teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass es als sehr wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nach der Anklageerhebung auch dem urteilenden Gericht die bei der Staatsanwaltschaft teilweise wiederholt gestellten, abgewiesenen Beweis- anträge (u.a. Antrag um Einvernahme seiner Brüder und deren Ehefrauen sowie diverser Personen aus Bulgarien [Mutter und deren Lebenspartner; «F.________» {Tätowierer}, «G.________», H.________, Ärztin]) erneut unterbreiten wird. Folg- lich können zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere kollusionsanfällige durch das Re- gionalgericht vorzunehmende Beweisabnahmen nicht ausgeschlossen werden. 5.4 Zusammengefasst ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin erfüllt. Die Ge- fahr, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf die mutmass- lichen Opfer, welche sich in einem sehr labilen Zustand befinden, und allenfalls noch weitere zu befragende Personen einwirken, um diese dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen resp. in seinem Sinne auszusagen, ist bis zur Durch- führung der Hauptverhandlung nicht gebannt. 12 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person über- dies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine über- mässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grund- rechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwar- tenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräf- tigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 2020 festgenommen. Die vorin- stanzlich angeordnete Sicherheitshaft für drei Monate, d.h. bis zum 4. August 2023, führt zu einer Haftdauer von insgesamt 32 Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer angeklagten Vorwürfe des mehrfachen und gewerbsmässi- gen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB]; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB; Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), evtl. Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), evtl. Ausnützung der Notlage, der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), evtl. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, allfällige Strafmilderung), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren), evtl. Drohung, der Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB; Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren), der Nötigung (Art. 181 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der mehrfachen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie des Umstandes, dass das Regio- nalgericht in Fünferbesetzung über den Beschwerdeführer urteilen wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Kollegialge- richt in Fünferbesetzung, sofern eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt wird), droht noch keine Überhaft. Die Anordnung der Sicherheitshaft für drei Mona- te erscheint angesichts dessen, dass die Anklageschrift vom 5. Mai 2023 datiert und der noch bevorstehenden Hauptverhandlung als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Sicherheitshaft sei maximal bis zum 13 rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde vom 11. Mai 2023 (BK 23 187) zu bewilligen, verkennt er, dass der vorzeitige Strafantritt nur das Vollzugsregime be- trifft. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmoda- litäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1). Angesichts dessen rechtfertigt sich keine entsprechende Beschränkung der Haft- dauer. Sollte der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, würde der Beschwerde- führer auch ohne Beschränkung der Sicherheitshaft bis zu diesem Entscheid ver- setzt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht geltend gemacht. 6.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer in Strafsachen mit dem Zwangsmassnah- mengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milde- ren Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die be- stehende erhebliche Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöch- ten. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. 6.4 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässig- keitsgründen als rechtens. 7. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnamenge- richt für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 4. August 2023, Sicherheitshaft angeordnet hat. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (PEN 23 303 – per A-Post) - Staatsanwältin J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (per A-Post) Bern, 13. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15