Erfasst ist lediglich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Da das Beschwerdeverfahren für die beschuldigte Person ohnehin keine Vorschusspflicht vorsieht, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).