8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101); noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geben der beschuldigten Person einen Anspruch, generell von Verfahrenskosten befreit zu werden. Erfasst ist lediglich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2).