Beilage 45 zu Anzeigebeilage 14). Zwar steht der Deliktsbetrag noch nicht abschliessend fest, aber es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass das Sachgericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf Ersatzforderungen in Höhe von mehreren Millionen Franken erkennen wird, womit die Beschlagnahme des Fahrzeuges mit Blick auf die Höhe der mutmasslichen Ersatzforderung offensichtlich nicht unverhältnismässig ist. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherstellung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erweist sich als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.