Da das Ausstellen eines Verlustscheins beim Pfändungsbetrug objektive Strafbarkeitsbedingung ist, kann es sich bei diesen Urteilen nicht um Verurteilungen im Zusammenhang mit den Verlustscheinen bzw. den in diesem Zusammenhang vorgängig erfolgten Pfändungen nach dem 4. April 2008 handeln. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vollstreckungsverjährung einer Beschlagnahme entgegenstehen sollte, zumal eine Ersatzforderung auch erst nach 15 Jahren verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2).