7 mit verjährt sind. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte 1 deswegen bereits wegen Pfändungsbetrugs verurteilt worden wäre und daher der Grundsatz «ne bis in idem» einer weiteren Verurteilung entgegensteht. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteile datieren gemäss Aktenverzeichnis vom 20. März 2006 und 4. April