Massgebend ist daher der Schaden, der der Steuerverwaltung durch den mutmasslichen mehrfachen Pfändungsbetrug entstanden ist. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung für Pfändungsbetrug 15 Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB i.V.m. Art. 163 Abs. 1 StGB, dies war bereits gemäss der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung des StGB der Fall). Für die Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt der Forderung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. Art. 98 Bst. a StGB bzw. Art. 98 Bst. a aStGB). Mit Blick auf den Zeitpunkt der Pfändungen (welche sicher auch noch im Jahr 2009 und 2010 erfolgten;