Dabei ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Steuerverwaltung ein Schaden entstanden ist. Dem Betrugsvorwurf gehen eine Vielzahl von Pfändungen voraus, aus welchen Verlustscheine von mehr als CHF 8.7 Millionen resultierten. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschwerdeführerin wurde auch wegen Pfändungsbetrugs eröffnet. Ein hinreichender Tatverdacht ist auch dafür zu bejahen (vgl. E. 5 dieses Beschlusses). Massgebend ist daher der Schaden, der der Steuerverwaltung durch den mutmasslichen mehrfachen Pfändungsbetrug entstanden ist.