7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme auch mit Blick auf die mutmassliche Höhe der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme in erster Linie zur Sicherstellung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgte. Es ist daher nicht auf die Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten abzustellen, sondern auf die Höhe der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Dabei ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Steuerverwaltung ein Schaden entstanden ist.