Abgesehen davon ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Auto ihrer Schwester benützen darf. Die Würdigung der Aussagen durch die Staatsanwaltschaft ist daher weder unhaltbar noch offensichtlich falsch. Es liegen keine Verstösse gegen Art. 268 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 SchKG vor.