Die Beschwerdeführerin konnte keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Z. 260 f., Z. 266 bis Z. 305, Z. 314 ff.), welche ihre Tätigkeit belegen würden. Mit Blick auf ihre Aussagen sowie auch den Umstand, dass sie in ihrer Einvernahme vom 21. September 2022 einzig erwähnte, sie arbeite als Seelenberaterin (Z. 55, Z. 66 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen ist. Zudem ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführerin erst nach einigen Wochen bewusst geworden sein soll, dass sie auf das Auto angewiesen ist.