6 pfändbarkeit des Fahrzeuges fehlen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbots sind nicht ersichtlich. 6.3 Nicht glaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Seelenberaterin bzw. die Behauptung, sie brauche das Auto, um Leuten zu helfen (Einvernahme vom 21. Dezember 2022, Z. 254 f., Z. 324 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Z. 260 f., Z. 266 bis Z. 305, Z. 314 ff.), welche ihre Tätigkeit belegen würden.