Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 nicht konkret aus, weshalb ihre Mutter auf sie und das fragliche Auto angewiesen ist (Z. 195, 316 f.). Aufgrund der Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 hat sich die Ausgangslage folglich nicht verändert und es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft einen nachträglich erbrachten Nachweis, dass die Mutter der Beschwerdeführerin invalid und auf den Fahrdienst der Beschwerdeführerin angewiesen sei, ausser Acht gelassen und den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt hat.