___ wohnt, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. Jedenfalls begründet der Umstand, dass der Hausarzt ihr ein Rezept für eine Parkkarte für behinderte Personen ausgestellt hat (vgl. Z. 279 f.), noch keinen Nachweis dafür, dass die Mutter nicht in der Lage ist, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und umgekehrt ausschliesslich auf das beschlagnahmte Fahrzeug der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 nicht konkret aus, weshalb ihre Mutter auf sie und das fragliche Auto angewiesen ist (Z. 195, 316 f.).