Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Überbrückungslösung handelt. Weiter geht auch aus der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 23. November 2022 nicht hervor, dass die Mutter aufgrund ihrer Rückenprobleme bzw. der Lungenkrankheit (welche von der Beschwerdeführerin gar nie erwähnt worden ist) zwingend auf das beschlagnahmte Auto der Beschwerdeführerin angewiesen ist. So sagte die Mutter lediglich aus, dass sie nicht immer gehen könne und sie froh gewesen sei, wenn die Beschwerdeführerin sie abgeholt habe (Z. 207 ff.).