Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 selber an, sie habe mittlerweile das Auto ihrer Schwester. Dabei erwähnte sie mit keinem Wort, dass es sich nur um eine zeitlich beschränkte Zwischenlösung handle, sondern führte einzig aus, dass es nicht viel Platz habe (Z. 321 f.). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Überbrückungslösung handelt.