Eine solche Ausgangslage liegt aber nicht vor. Zunächst ist mit Blick auf die Überwachungsmassnahmen (vgl. Berichtsrapport vom 31. Januar 2023, unpaginiert) davon auszugehen, dass die Fahrdienste für die Mutter der Beschwerdeführerin mittels eines anderen Autos gewährleistet sind und die Mutter der Beschwerdeführerin folglich nicht auf das Auto der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 selber an, sie habe mittlerweile das Auto ihrer Schwester.