6.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass ein Auto gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unpfändbar sein kann, zum Beispiel beim Fahrzeug einer invaliden Person, die nicht ohne Gefahr für ihre Gesundheit oder ohne ausserordentliche Schwierigkeiten auf ein billigeres Transportmittel zurückgreifen kann und ohne dieses Fahrzeug daran gehindert würde, eine unerlässliche medizinische Behandlung durchzuführen oder ein Minimum an Kontakten mit der Aussenwelt und mit anderen herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausgangslage liegt aber nicht vor.