6. 6.1 Ersatzforderungsbeschlagnahmen dürfen sich gleich wie Kostendeckungsbeschlagnahmen nicht auf gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbare Gegenstände beziehen. Somit entfällt eine Beschlagnahme von unentbehrlichen persönlichen Gegenständen sowie von sogenannten Werkzeugen, die der Beschuldigte 1 bei seiner beruflichen Tätigkeit benötigt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 SchKG, vgl. HEIMGARTNER, in: