Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis 2017 bei der H.________ angestellt war (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2022, Z. 66 f.) und davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte 1 durch Spesenaufrechnungen, welche seinem Aktionärskonto bei der H.________ belastet wurden, finanziert hatte, welche durch sporadische Zahlungen der Beschwerdeführerin getilgt worden waren (pag. 04 001 063), weisen ebenfalls auf die bereits langjährigen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen hin;