_) sind keine Transaktionen oder Barabhebungen ersichtlich, welche auf eine Bezahlung eines der drei Fahrzeuge hindeuten würde. Allenfalls wurde der VW Golf mittels Barbezügen ab dem Valiantkonto des Beschuldigten 1, für welches die Beschwerdeführerin über eine Vollmacht verfügt, bezahlt (pag. 07 260 014, pag. 07 260 021). Um zu erreichen, dass der Beschuldigte 1 Sozialhilfe erhält, gaben jedoch sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialamt an, über keine Fahrzeuge zu verfügen (pag. 07 020 251, 07 020 260).