4 die F.________ eingelöst. Die vorherige Halterin war die I.________. Mit welchen finanziellen Mitteln der Erwerb der drei Fahrzeuge erfolgte, ist (noch) nicht nachvollziehbar. Auf den drei der Staatsanwaltschaft bekannten und auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonti (BEKB .________; PostFinance .________; UBS .________) sind keine Transaktionen oder Barabhebungen ersichtlich, welche auf eine Bezahlung eines der drei Fahrzeuge hindeuten würde.