Seit dem 1. Januar 2008 sind sie aber an der gleichen Adresse gemeldet und führen offenbar auch nach wie vor ein Konkubinat. Darauf weisen die angetroffene Situation bei der Hausdurchsuchung an der gemeinsamen Adresse (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2022, Z. 104 ff.) sowie der Umstand hin, dass der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfe auch das Zusatzformular A «stabiles Konkubinat» ausgefüllt hat (pag. 07 020 247 f.).