Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB).