_ eingelöst, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin ist damit durch die verweigerte Herausgabe des Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.