__ als amtlichen Anwalt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 3. Februar 2021 nach Eingang der Aktenkopien der amtlichen Akten, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt D.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.