13 Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.3 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könnte.