Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. So folgt nach der Praxis des Bundesgerichts aus einer Erkrankung eines strafprozessualen Häftlings grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den