Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 15. Mai 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 11. Juni 2023 anordnete. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei werden mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen (gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB) bzw. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB) bedroht.