Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft beim vorliegenden Verfahrensausgang zu Recht nicht. Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 15. Mai 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 11. Juni 2023 anordnete.