Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme selbst ausführte, verfügt er derzeit über keinen Arbeitgeber und bezieht eine staatliche Rente (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2023, S. 3 Z. 64-65). Anders als sein Sohn (vgl. Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 5 Z. 133; S. 14 Z. 490), macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Schweiz Arbeit zu suchen. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, im Verurteilungsfall eine empfindliche Sanktion drohen kann.