Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht. 6.2 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr. 6.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3;