10 über Dritte mit seinem inhaftierten Sohn in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4; BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2 und BK 15 260 vom 7. September 2015 E. 6.2). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine präzise Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dient. 6.1.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht.